Kernaufgabe:
Neutrale Klassifizierung
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Neutrale Klassifizierung
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Neutrale Klassifizierung
Fleischprüfring | Leistungen
Die Kernaufgabe des Fleischprüfrings ist die neutrale und unabhängige Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern in Bayern. Diese bildet die Grundlage für die Preisgestaltung zwischen den Schlachtviehlieferanten und den Schlachtbetrieben.
Der Fleischprüfring stellt qualifiziertes Personal sowie sämtliche Gerätschaften, Waagen als auch Hard- und Software entlang der Schlachtlinie bereit. Alle Geräte – von den Klassifizierungssystemen über Waagen bis hin zu den Erfassungsterminals der Veterinäre – sind digital über die QualLine miteinander vernetzt. Die Daten werden automatisch über den zentralen Fleischprüfring-Server zusammengeführt, verarbeitet und über die Plattform Qualifood Online an alle relevanten Stakeholder übermittelt.
Damit verfügt der Verein über ein deutschlandweites Alleinstellungsmerkmal. Es erlaubt dem Fleischprüfring, neben der Klassifizierungsdienstleistung auch die Herkunftssicherung zu überwachen sowie innovative digitale Lösungen und technische Konzepte für die gesamte Wertschöpfungskette anzubieten.
Neutrale Klassifizierung ist die Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien.
Die Grundlagen sind das Fleischgesetz und die 1. Durchführungsverordnung und 2. Durchführungsverordnung. Die Einreihung der Schlachtkörper in die gesetzlichen Handelsklassen geschieht auf Basis der Handelsklassenverordnung für Rinder, Schweine und Schafe.
Die Neutralität ist sichergestellt durch die Kombination aus unabhängigen und zugelassenen Sachverständigen, gesetzlichen Vorgaben inkl. behördlicher Aufsicht, standardisierten Messverfahren und kontrollierter Technik.
Das bedeutet konkret:
Neutrale Handelswertfeststellung heißt, dass ein unabhängiger Dritter – der Fleischprüfring – den Schlachtkörper nach festgelegten Kriterien (Fleischgesetz und die entsprechenden Durchführungsverordnungen) beurteilt und verwiegt, ohne wirtschaftliches Eigeninteresse an der Abrechnung zu haben.
Ja, Klassifizierungsunternehmen müssen zugelassen sein. Zuständig für die Zulassung und die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen ist nach §7 Abs. 2 FlG (Fleischgesetz) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Der Antrag auf Zulassung muss schriftlich oder elektronisch bei der BLE eingereicht werden. Die BLE stellt hierfür ein Antragsformular bereit, in dem die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Anforderungen des FlG und der 2. FlGDV abgefragt werden.
Die Zulassung ist auf 5 Jahre befristet und muss dann erneut überprüft werden.
Der Fleischprüfring Bayern e.V. hat die BLE-Zulassungs-Nr. DE-BY-2009-BLE-005.
Die Überwachung der Klassifizierungsunternehmen erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §7 Abs. 2 des Fleischgesetzes (FlG).
Die Klassifizierung findet unmittelbar nach der Schlachtung statt – gesetzlich sind dabei enge Zeitfenster vorgeschrieben. Schlachtbetriebe sind verpflichtet, das Schlachtgewicht unmittelbar nach der Schlachtung, im Anschluss an die Fleischuntersuchung und vor Beginn des Kühlprozesses feststellen zu lassen. Bei Schweinen muss die Verwiegung 45 Minuten nach dem Stechen erfolgen, bei Rindern spätestens nach 1 Stunde.
Die Verwiegung und Klassifizierung erfolgen in einem mehrstufigen Kontrollsystem durch unsere zugelassenen Fleischprüfring-Klassifizierer. Ausbildung, Prüfung und Zulassung liegen in Bayern bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Inspektoren der nach Landesrecht zuständigen Behörde überprüfen die korrekte Gewichtsfeststellung und Klassifizierung, insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Schnittführung bei Rindern, Schweinen und Schafen sowie die richtige Einstufung in Handelsklassen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Einsatz geeichter Wiegeeinrichtungen. Für eine nachvollziehbare Gewichtsfeststellung müssen geeignete Messgeräte und Systeme zur korrekten Anzeige der Ergebnisse vorhanden sein. Zudem ist sicherzustellen, dass Klassifizierungsunternehmen unabhängig vom Schlachtbetrieb auf die mit der Waage erhobenen Daten zugreifen können.
Die Schnittführung bezeichnet die gesetzlich geregelte Zurichtung des Schlachtkörpers vor der Verwiegung – also welche Körperteile am Schlachtkörper verbleiben müssen und welche vor dem Wiegen entfernt werden dürfen. Sie ist entscheidend, weil sie direkt das Schlachtgewicht und damit die Abrechnung mit dem Tierlieferanten beeinflusst.
Grundlage für Schlachtbetriebe ist § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schnittführung wird von zugelassenen Klassifizierern und den zuständigen Landesbehörden überwacht.
Gemäß der gesetzlichen Definition bezeichnet das Schlachtgewicht das Warmgewicht eines geschlachteten und ausgeweideten Tieres. Es wird unmittelbar nach der Schlachtung und vor dem Kühlprozess ermittelt, wobei die Innereien nicht miteinbezogen werden.
Bei Schweinen und Geflügel wird zudem die Haut nicht zum Schlachtgewicht gerechnet.
Ja. Tierlieferanten haben das Recht, eine Nachkontrolle ihrer Klassifizierung zu beantragen. Bei Unstimmigkeiten muss der Landwirt nach Kontakt mit dem Klassifizierungsdienst die weitere Verarbeitung des Schlachtkörpers durch Anruf beim Schlachtbetrieb stoppen. Der zuständige Überkontrolleur prüft das Ergebnis dann zeitnah gemeinsam mit dem Landwirt am Schlachtbetrieb; dessen Anwesenheit ist wichtig, damit das Ergebnis direkt am Schlachtkörper erklärt werden kann.
Wichtig: Die Nachkontrolle sollte möglichst am Schlachttag veranlasst werden, da der Schlachtkörper sonst unter Umständen nicht mehr im Kühlraum zur Begutachtung verfügbar ist.